Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Design STUDIO LORENZI (SL). Die AGB sind Bestandteil des Auftrages. Sportlichkeit und Fairness ist grundsätzlich von beiden Parteien erwünscht.

2. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis

SL verpflichtet sich den Auftrag sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. SL verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

3. URHEBERRECHT

Die Urheberrechte an allen von SL geschaffenen Werke (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich SL. SL kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von SL nicht berechtigt ist Änderungen an den betreffenden Werken — insbesondere an der Gestaltung oder an den Details — vorzunehmen. SL ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

4. Nutzungsrecht

SL gewähren dem Auftraggeber hiermit das Recht, die Arbeitsresultate in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht in dem Umfang zu nutzen, wie dies zwischen den Parteien im Rahmen der Auftragserteilung vereinbart worden ist. Insbesondere dürfen von SL geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt wurden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anders vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von SL geschaffenen Werke und Teilen davon. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte (z.B. ein anderes Atelier oder eine andere Agentur) bedarf der Schriftlichen Vereinbarung. Entwürfe und fertige Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SL weder im Original noch bei eventueller Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung — auch von Teilen — ist unzulässig. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt SL, eine Konventionalstrafe in der Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin.

5. Gewährleistung

Werden die von SL hergestellten Werke nicht innert 7 Tage ab Abgabe an den Kunden bemängelt, so gelten sie als einwandfrei genehmigt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die SL die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — hierzu gehören insbesondere Streik, Naturereignisse, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw. Auch bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern hat SL auch bei verbindlichen vereinbarten Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

7. Externe Zulieferung

Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst SL Leistungen Dritter, welche er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt.

8. Aufbewahrung von Daten

SL archiviert Daten und Unterlagen des Kunden nach Abschluss des Auftrages für zwei Jahre. Die Herausgabe von Daten und Unterlagen an den Kunden beinhaltet nicht die Freigabe von Nutzungsrechten.

9. Herausgabe v. Original-Druckvorlagen

Die Original-Druckvorlagen (z.B. Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, Fotos, Negative) verbleiben im Eigentum von SL und werden dem Kunden für die vertragliche Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Original-Druckvorlagen sind SL nach Beendigung der vertraglichen Nutzung zurückzugeben.

10. Belegexemplare

Von allen produzierten Arbeiten darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen, sind SL 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. SL steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsexemplare seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

11. Honorar

Eine Richtofferte durch SL bildet die Grundlage für die Honorarberechnung eines Auftrages. Grundsätzlich berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar bei SL. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten um mehr als 10% übersteigen, wird SL auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen zehn Tagen nach dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

12. Reduktion / Annullierung des Auftrags

Grundsätzlich ist jede Phase des Honorarsystems für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat SL Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis. Darüber hinaus hat SL das Recht auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistung gegenüber Dritten, auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenen Schäden, seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

13. Abrechnung

SL hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte vorzunehmen.

14. Zahlungsbestimmungen

Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase kann SL diese in Rechnung stellen, Zahlungsfrist 10 Tage. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat SL Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.

15. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente wie Andrucke, Proofs, Dateien oder Kopien auf Fehler zu prüfen und diese mit dem «Gut zum Druck» und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zu retournieren. SL haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Von telefonisch aufgegebenen Korrekturen kann keine Rechtswirkung abgeleitet werden. Wird gemäss Vereinbarung auf Kontroll- und Prüfdokumente verzichtet, so trägt der Auftraggeber das volle Risiko. Bei Nachfolgeaufträgen sind die Kosten für Rearchivierung und evtl. Datenkonvertierung aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten Software Updates vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer ist von allen Ansprüchen befreit, wenn sich archivierte Daten oder Datenträger aufgrund von technischen oder Software- Entwicklungen nicht mehr rearchivieren oder wiederherstellen lassen. Sollten die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

16. Anwendbares Recht

Die Beziehung zwischen Auftraggeber und SL untersteht schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von SL nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationsrechts.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Zürich.